Allgemeine Geschäftsbedingungen Reiseverkehr
Lechtenberg Taxi und Omnibusbetriebs KG im folgenden Unternehmer genannt
Sehr geehrter Kunde,
Es liegt uns sehr daran, Ihnen eine angenehme Reise zu bereiten. Dazu haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen.
Klare rechtliche Verhältnisse gehören dazu. Wir bitten Sie daher, den Geschäftsbedingungen und wichtigen Hinweisen Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
1. Abschluss des Auftrages
2. Zahlung
3. Preisänderungen
4. Leistungsänderungen
5. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Fahrt
6. Fahrtabbruch
7. Kündigung bei schweren Störungen durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
8. Kündigung infolge höherer Gewalt
9. Haftungsbeschränkung
1. Abschluss des Auftrages
a) Der Auftrag muss schriftlich per Fax, E Mail oder Brief einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden.
b) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter lediglich unverbindliche
Anfragen/ Angebote vor.
Danach soll der Auftrag nach Ziffer 1a) schriftlich geschlossen werden.
c) Eine im Auftrag nicht aufgeführte Mehrleistung wie zb. Wartezeiten oder auch eine von dem Auftrag abweichende Route oder das Anfahren nicht vereinbarter weiterer Haltestellen kann durch den Fahrer nach eigenem Ermessen erbracht werden. Keinesfalls ist dieser dazu verpflichtet. Für diese Leistungen fällt ggf. eine Zusatzpauschale an die unabhängig vom Fahrpreis zu entrichten ist.
2. Zahlung
a) Nach Abschluss des Auftrages sind bei Tagesfahrten auf Anforderung und bei Mehrtagesfahrten grundsätzlich 20 % des Fahrpreises als Anzahlung zu zahlen.
b) Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Beginn der Fahrt ,bei Fahrtbeginn oder nach Absprache gegen Rechnung zu zahlen.
3. Preisänderungen
a) Preisänderungen durch den Unternehmer sind nur durch belegbare Zusatzleistungen abrechenbar die nicht im Rahmen des Auftrages durch den Kunden angegeben wurden.
Diese können zb. sein ,Park oder Einfahrgebühren , Fährübersetzungen etc.
b) Preisänderungen durch den Kunden sind nicht zulässig
4. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen vom Beförderungsvertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Fahrt nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Unternehmer dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Fahrt
a) Nach dem jederzeit vor Fahrtbeginn möglichen Rücktritt ist der Kunde verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Rücktrittzeitpunkt vor Fahrtbeginn zu zahlen:
Mehrtagesfahrten
bis 30 Tage vor Reisebeginn
Kostenfrei
zwischen dem 29. und 15. Tag
25,00%
zwischen dem 14. und 7. Tag
35,00%
zwischen dem 6. und 3. Tag
50,00%
und zwischen dem 2. und 1. Tag vor Reisebeginn
beträgt die Pauschale
60,00 % der Gesamtreisekosten
Tagesfahrten
bis 30 Tage vor Reisebeginn
Kostenfrei
zwischen dem 29. und 15. Tag
20,00%
zwischen dem 14. und 7. Tag
30,00%
zwischen dem 6. und 3. Tag
40,00%
und zwischen dem 2. und 1. Tag vor Reisebeginn
beträgt die Pauschale
50,00% der Gesamtreisekosten
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6. Reiseabbruch
a) Wird die Fahrt nach Beginn infolge eines Umstandes abgebrochen der in der Hand des Reisenden liegt,
( Krankheit etc.) kann keine Rückerstattung des Fahrpreises erfolgen.
b) Wird die Fahrt nach Beginn infolge eines Umstandes abgebrochen der in der Hand des Unternehmens liegt,
(Unfall, Defekt am Fahrzeug etc.) wird im Einzelfall entschieden ob eine Fortführung der Fahrt oder eine Rückführung der Fahrgäste angebracht ist.
7. Kündigung bei schweren Störungen durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
a) Der Unternehmer kann den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung den Fahrtablauf erheblich weiter stört oder gefährdet so dass seine weitere Teilnahme für den Unternehmer und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Auflagen hält. Dem Unternehmer steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Fahrers) unternehmen, um drohende Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
8. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrags.
b) Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus §651 j Abs. 2 BGB.
c) Der Unternehmer ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Informationspflichten des Veranstalter im Übrigen bleiben unberührt.
9. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Unternehmers für Schäden, die nicht Körperschäden sind greift:
a1) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
a2) soweit der Unternehmer für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.